05.06.13 11:15
Hallo.

Wie übersetzt ihr "Vollstreckungsschutz" ins Norwegisch?

Gemeint ist hier ein Schutz, der das Gericht dem Kläger gewähren soll, damit dieser (Kläger) unabhängig vom Ergebnis des Rechtsstreits nicht für die Verfahrenskosten des Gegners aufzukommen hat.

DANKE

DANKE

05.06.13 15:32
Noe tilsvarende finnes ikke i Norge.
Den som får innvilget fri rettshjelp i medhold lov om fri rettshjelp, får (innenfor et tak) dekket sine egne kostnader (minus en egenandel). Dette omfatter imidlertid ikke beskyttelse mot ansvar for kostnadene til den annen part hvis man taper saekn.

Retten kan til slutt som en unntaksregel bestemme at man likevel ikke skal måtte dekke motpartens omkostninger, selv om man har tapt saken, men noen slik beskyttelse kan ikke besluttes på forhånd.

Man kan også som en unntaksregel søke om at innvilgelse av fri rettshjelp (hvis man har fått det innvilget) også skal dekke ansvar for motpartens saksomkostninger, men heller ikke dette kan fastsettes på forhånd.

Så noe spesielt norsk begrep å oversette med finnes ikke. En må i stedet bare forsøke å beskrive det som f.eks. "forhåndsfritak for motpartens sakskostnader uavhengig av domsresultat".

Akel (N)

05.06.13 19:18
Soweit mir bekannt ist, gibt es so etwas auch nicht in Deutschland:

Der "fri rettshjelp" entspricht in Deutschland die "Prozeßkostemhilfe" (bzw. in bestimmten Verfahren nach dem FamFG die "Verfahrenskostenhilfe").

Diese deckt aber nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts. Unterliegt die Partei, der man Prozeßkostenhilfe bewilligt hat, im Prozeß, muß sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist, § 123 ZPO. Eine Ausnahme bilden lediglich die arbeitsgerichtlichen Prozesse erster Instanz, weil nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz ohnehin keine Erstattung von Anwaltskosten erfolgt.

Weitere Einzelheiten zur Prozeßkostenhilfe finden sich unter http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe.

Vor diesem Hintergrund ist es mir vollkommen schleierhaft, in welchem Kontext die Frage des OP steht.

Die Fragezeichen auf meiner Stirn werden im übrigen auch dadurch verursacht, daß der Begriff "Vollstreckungsschutz" nichts mit einer etwaigen Befreiung von Prozeßkosten zu tun hat. Vielmehr handelt es sich dabei - wie der Name schon vermuten läßt - um einen Terminus aus dem Recht der Zwangsvollstreckung (tvangsfullbyrdelse):

Der Vollstreckungsschutz ist ein in der Zwangsvollstreckung gebräuchliches Mittel des Schuldners, um unter bestimmten Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung zu verhindern. So kann das zuständige Vollstreckungsgericht auf entsprechenden Antrag des Schuldners bestimmte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, einstellen oder sogar untersagen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Vollstreckungsmaßnahmen für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Hierbei muß das Gericht auch das Schutzbedürfnis des Gläubigers berücksichtigen. Rechtsgrundlage für den Vollstreckungsschutz ist § 765a ZPO.

Viele (wenn auch etwas verwirrte) Grüße
Birgit

PS: FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

05.06.13 20:14
Ich fürchte, ich habe mich oben etwas unklar ausgedrückt. Deshalb noch einmal folgende Erläuterung:

Die Prozeßkostenhilfe übernimmt, je nach dem Einkommen der betreffenden Partei, voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts.

Wer den Prozeß verliert, muß aber in jedem Fall – auch wenn ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde - die Kosten des Gegners bezahlen.

Gruß
Birgit

05.06.13 20:50
Danke akel und Birgit für eure Beiträge.

Es handelt sich hier eben nicht um "fri rettshjelp", sondern um eine Formulierung in der Klage. Die Klägerin wird durch einen Anwalt vertreten. Dieser Anwalt hat die Klageschrift geschrieben. In dieser Klageschrift stehen einige Punkte unter "wird beantragt, (1), (2)..... etc. und dann als letzter Punkt eben "hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, der Klägerin Vollstreckungsschutz zu gewähren".

Soeben habe ich noch mit dem Anwalt (Verfasser des Schriftstücks) telefoniert und diesen gebeten, den Begriff (Vollstreckungsschutz) näher zu erläutern. Dieser sagt, es handele sich um einen Schutz gegen die Vollstreckung zwecks Zahlung der gegnerischen Verfahrenskosten (hier: Verfahrenskosten der Beklagten).

Inwiefern dies in D. überhaupt rechtens ist, weiß ich nicht, da ich kein Volljurist bin.

06.06.13 06:39
"zwecks" Zahlung?

06.06.13 08:22, Geissler de
"Zwecks" ist meiner Meinung nach hier korrekt gebraucht. Die Vollstreckung hat den Zweck der
(erzwungenen) Zahlung der generischen Verfahrenskosten. Also Vollstreckung zwecks (zum
Zwecke von) Zahlung.

06.06.13 16:47
zwecks + Substantiv kann man ausdrücken durch um zu + Verb.
Beispiel:
Er wurde aufs Polizeirevier gebracht zwecks Feststellung der Personalien.
Er wurde aufs Polizeirevier gebracht, um die Personalien festzustellen.

Hier:
Es handelt sich um einen Schutz gegen die Vollstreckung, um die gegnerischen Verfahrenskosten zu zahlen.

Nicht sehr sinnvoll.

07.06.13 14:46
Hä? Jemand schützt sich gegen "Vollstreckung, um die Kosten zu zahlen". Was ist eigentlich dein Problem?

12.06.13 14:29
Einfach mal alles lesen bis zur letzten Zeile, dann kommst du auf das Problem.

12.06.13 22:07
Leute, jetzt hängt euch doch nicht so an der Formulierung "Vollstreckung zwecks Zahlung" auf.

Natürlich ist folgendes gemeint:

Es handelt sich um den Schutz der Klägerin gegen eine Zwangsvollstreckung der Beklagten, die zwecks Beitreibung der dieser entstandenen Prozesskosten erfolgt.