21.01.05 16:18
Hallöchen.

Kann jemand mich kurz mal erklären, was ein Verwaltungsgericht ist? Ich verstehe dass ein Type Gericht ist, aber was für ein? Gibt es das gleiche in Norwegen?
Gleichzeitig kann jemand auch diese Wörter erklären: Willkürverbot und erwirtschaften.

Herzlichen Danke in Vorhand
Bente

21.01.05 23:11
Willkürverbot = forbud mot vilkårlig behandling
erwirtschaften = å tjene inn ; å oppnå
Verwaltungsgericht = er i Tyskland den rettsinstansen som avgjør ved stridigheter om avgjørelser tatt av den offentlige administrasjonen ( ikke forfatningstvister eller overskridelser av den strafferettslige, finansielle eller sosiale lovgivningen). Hverken Brockhaus eller caplex.no nevner en tilsvarende instans for Norge, slik at jeg antar at det er det vanlige rettsapparatet som tar seg av forvaltningsstridigheter.

M.

22.01.05 18:38
Hier einige Bemerkungen aus dem "Meyer":
Verwaltungsgerichtsbarkeit,
die Gerichtsbarkeit für öffentlich-rechtl. Streitigkeiten nichtverfassungsrechtl. Art. Die allg. V. ist einheitlich geregelt in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. v. 19.3. 1991; ergänzend gilt die ZPO. Die V. umfasst drei Instanzen: die Verwaltungsgerichte, die Oberverwaltungsgerichte (in Bad.-Württ. und Hessen: Verwaltungsgerichtshof, VGH) und das Bundesverwaltungsgericht.
Nach §40 VwGO entscheiden die Verwaltungsgerichte über sämtl. öffentlich-rechtl. Streitigkeiten, soweit diese nicht verfassungsrechtl. Art sind und nicht kraft Gesetzes eine andere Zuständigkeit begründet wird. Kraft Gesetzes ist eine anderweitige Zuständigkeit für die Finanz-, Sozial- und Disziplinargerichte bestimmt (besondere V.). Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten umfasst v.a. die Klage des Einzelnen auf Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsakts (Anfechtungsklage), die Verpflichtungs- sowie die Feststellungsklage. Wendet sich der Kläger gegen einen Verwaltungsakt oder begehrt er einen solchen, muss er i.d.R. zuvor fristgebunden ein Widerspruchsverfahren durchlaufen und dann binnen Monatsfrist Klage erheben. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz). Die Entscheidung ergeht i.d.R. aufgrund mündl. Verhandlung; in einfach gelagerten Fällen kann ein Gerichtsbescheid erlassen werden (§84 VwGO). Anwaltszwang besteht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zur Wahrung des öffentl. Interesses ist bei allen Instanzen der V. ein Vertreter des öffentl. Interesses tätig, der Weisungen der Exekutive unterliegt. Das Verwaltungsstreitverfahren ist weitgehend dem Zivilprozess nachgebildet. In Österreich ist die V. im Wesentlichen beim Verwaltungsgerichtshof in Wien konzentriert. In der Schweiz werden das Bundesgericht und besondere kantonale sowie eidgenöss. Verwaltungsgerichte tätig.

24.01.05 15:26
Vielen Dank

Bente =D