26.07.11 09:40, Ulrike Wälder
Hei!

Habe eine juristische Frage (wieder aus gegebenem Anlass):

Im deutschen Recht gibt es für nicht resozialisierbare Straftäter die Möglichkeit einer Sicherungsverwahrung nach dem Gefängnisaufenthalt, wenn nötig auch auf Lebenszeit. Habe nachgeschaut unter dem Begriff, da stand "forvaring".

Mir scheint aber, dass das nicht auf gleiche Weise angewandt wird: Sehe ich das richtig, dass diese unterschiedliche Bestrafung bzw. Handhabung alternativ ist? Also von Anfang an entweder Gefängnis für eine bestimmte Zeit - oder halt "forvaring" nach bestimmten Regeln, wenn nötig auch auf Lebenszeit?

Mich wundert nämlich, dass dies jetzt nie als Möglichkeit in Betracht gezogen wurde.

Vielen Dank für die Antwort!
Ulrike

26.07.11 10:35
Diskutiere dies doch bitte bei trolljenta

26.07.11 10:39
Se §§ 39c og 39e i straffeloven http://www.lovdata.no/all/hl-19020522-010.html#39c.

Akel (N)

26.07.11 10:49, Ulrike Wälder de
Danke Akel!

In den beiden Norwegenforen sind praktisch keine Norweger vertreten, deshalb stellte ich die Frage hier.

Ulrike

26.07.11 14:44, Geissler de
Ich finde, dass diese Frage hier durchaus ihren Platz hat. Es geht schließlich um den
unterschiedlichen Bedeutungsinhalt von zwei juristischen Termini, die auf den ersten blick
relativ viel Ähnlichkeit aufweisen. Man kann Sprache nicht von der Lebenswelt trennen.

Etwas anderes sind natürlich Fragen wie "Wer kennt eine Autowerkstatt in Kongsvinger?".